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OLG Bamberg Beschluss vom 10.01.2022 - 2 W 30/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragung im Erbscheinserteilungsverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens stellt lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann.

2. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ausschließlich auf Antrag eingeleitet werden, gilt nach § 22 Abs. 1 GNotKG der auch sonst maßgebliche Grundsatz, dass der Veranlasser des Verfahrens für die Kosten haftet.

3. Auch bei der Kostentragungspflicht gemäß § 81 FamFG ist diese Wertung des § 22 GNotKG zu berücksichtigen.

4. Soweit sich ein Einwendungsführer ohne eine eigene Antragstellung auf die Darstellung Zweifel an der Echtheit des Testaments begründender objektiver Umstände beschränkt, wird es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen, ihm die Kosten eines Schriftgutachtens aufzuerlegen. Hierfür spricht auch die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende umfassende gerichtliche Aufklärungspflicht.

 

Normenkette

FamFG § 81; GNotKG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kronach (Aktenzeichen VI 966/20)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 01.10.2021, Az. VI 966/20, in Ziff. 3 (Kostenentscheidung) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.741,45 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. 1. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 17....

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  (1) 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.  (2) ...

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