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Niedersächsisches OVG Urteil vom 25.06.2001 - 1 K 1850/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauleitplanung: Lärmschutz für Wohngebiet. Abwägungsgebot. Trennungsgrundsatz. Kennzeichnung (Bebauungsplan). Lärmvorbelastung. Orientierungswert. Lärmschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG kommt als Element geordneter städtebaulicher Entwicklung insbesondere bei einer Neuplanung auf bisher unbebauten Flächen besondere Bedeutung zu.

2. Eine prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete um 5 dB(A) macht es erforderlich, dass die Gemeinde alle Möglichkeiten des aktiven und passiven Lärmschutzes auslotet. Allein die Kennzeichnung des Wohngebietes als „lärmvorbelastet” reicht zur ordnungsgemäßen Abwägung nicht aus.

 

Normenkette

BauGB 1 VI; BauGB § 9 Abs. 5 Nr. 1; BImSchG § 50

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan N-607 C der Antragsgegnerin, mit dem diese in Nachbarschaft zu dem Firmengelände der Antragstellerin allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) und daran nach Osten anschließend reines Wohngebiet (WR-Gebiet) festsetzt. Die Antragstellerin befürchtet Eingriffe in den Bestand und die geplante Entwicklung des gewerblichen Betriebes durch die heranrückende Wohnbebauung.

Die Antragstellerin betreibt die Herstellung von Druckerzeugnissen, insbesondere für die Nord-West-Zeitung. Die Druckerei liegt im Geltungsbereich des am 6. November 1981 in Kraft getretenen Bebauungsplanes N-538 I, dessen Geltungsbereich von der W. H. im Westen bis an den Planbereich des angegriffenen Bebauungsplanes im Osten heranreicht. Für das Firmengelände setzt der Bebauungsplan N-538 I Gewerbegebiet, für einen Teilstreifen in einer Tiefe zwischen 25 m und 55 m entlang der Grenze zum Geltungsgebiet des angegriffenen Plans eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Das Druckhaus befindet sich ...

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