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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 24.01.2003 - 4 ME 596/02

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Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 26.11.2002; Aktenzeichen 7 B 5435/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 7. Kammer – vom 26. November 2002 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller in eine Vormittagsgruppe eines der vier in der Antragsschrift vom 31. Oktober 2002 genannten Kindergärten aufgenommen wird.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Verfahren beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Der am 15.10.1999 geborene Antragsteller begehrt vom Antragsgegner, darauf hinzuwirken, dass ihm ein Kindergartenplatz in einer Vormittagsgruppe zur Verfügung gestellt wird.

Die Eltern des Antragstellers meldeten diesen vor Vollendung seines dritten Lebensjahres sowohl bei den vier in ortsnaher Umgebung zu ihrer Wohnung gelegenen Kindergärten als auch bei der Stadt E. an, die für den Antragsgegner Jugendhilfemaßnahmen u.a. betreffend den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen wahrnimmt. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sie beide vormittags berufstätig seien und deshalb dringend für ihren Sohn nach Vollendung seines dritten Lebensjahres einen Platz in einer Vormittagsgruppe benötigten. Die Stadt teilte den Eltern nach Rücksprache mit den Trägern der Kindergärten unter dem 25.10.2002 mit, dass ein Vormittagsplatz nicht zur Verfügung stehe, sie bemühe sich aber, schnellstmöglich einen Platz in einer Nachmittagsgruppe zu schaffen, obgleich sie, die Eltern des Antragstellers, dies bereits abgelehnt hätten.

Der Antragsteller hat sodann vor dem Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass ihm ein...

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