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Niedersächsisches FG Urteil vom 24.08.1999 - VI 634/96 Ki

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. (Einspruchsbescheid vom 25.9.1996)

 

Leitsatz (redaktionell)

Änderung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld rechtfertigt keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung.

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom

25. September 1996 werden insoweit aufgehoben, als dadurch die Kindergeldfestsetzung für die Tochter Bianca für die Monate Januar bis März 1996 aufgehoben worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen beim Übergang vom sozialrechtlichen zum steuerrechtlichen Kindergeld.

Die Klägerin erhielt für ihre am 18. November 1976 geborene Tochter B bis zum 31. Dezember 1995 Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Die Tochter B ist ihrerseits Mutter eines am 19. Oktober 1994 geborenen Kindes, für das ihr vom Landkreis … – zuletzt durch Bescheid vom 20. September 1995 bis zum 11. Oktober 1996 -Erziehungsgeld bewilligt wurde. Unter dem 1. September 1994 hatte die Tochter B gegenüber dem Beklagten (das Arbeitsamt – AA –) eine schriftliche Erklärung abgegeben, sich im Anschluss an den Erziehungsurlaub dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen zu wollen (Bl. 198 der Kindergeldakte zur Kindergeldnummer 70/200).

Durch Bescheid vom 7. März 1996 hob das AA die Kindergeldfestsetzung für die Tochter B ab April 1996 mit der...

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