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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.11.1998 - VI 592/96 Ki

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldsache. Kindergeldfestsetzung und Rückforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verhältnisse i.S.d. § 70 II EStG umfassen nicht die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen der Steuervergütung.

 

Tenor

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juli 1996 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kindergeld für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30 Juni 1996 in Höhe von 1.200 DM zurückgefordert werden durfte.

Der Kläger erhielt für seine am 25. Juni 1976 geborene Tochter … Kindergeld, da sie zunächst als arbeitsloses Kind der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stand. Am 8. Mai 1995 teilte sie dem Beklagten mit, schwanger zu sein. Die Entbindung erfolge voraussichtlich am 23. Mai 1995. Im Anschluss an den gesetzlichen Erziehungsurlaub werde sie sich wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.

Am 20. Juni 1995 erfuhr der Beklagte, dass die Tochter des Klägers am 16. Juni 1995 entbunden hatte. Ihr wurde für die Zeit vom 16. Juni 1995 bis 15. Juni 1996 Erziehungsgeld bewilligt. Den Bewilligungsbescheid legte der Kläger dem Beklagten am 23. Oktober 1995 vor.

Der Beklagte gewährte daraufhin für die Zeit vom Juni 1995 bis Juni 1996 Kindergeld durch Bescheid vom 22. Juni 1995. Die Kindergeldfestsetzung für Januar bis Juni 1996 hob er durch Bescheid vom 24. Juli 1996 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wieder auf und forderte den Kläger zur Erstattu...

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