Entscheidungsstichwort (Thema)
Das selbständige WG „Bodenschatz” konkretisiert sich jedenfalls bereits vor Erteilung der Abbaugenehmigung, wenn mit der Genehmigung zu rechnen ist. Einkommensteuer 1990
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 03.08.1992 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 08.12.1993 werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um 270.527 DM herabgesetzt.
Die Ausrechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei einem Verkauf landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Wirtschaftsjahr 1990/1991 ein in dem Grund und Boden enthaltenes Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens anzusehen ist und somit insoweit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht vorliegen.
Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte.
Im Dezember 1990 verkaufte der Kl. aus seinem landwirtschaftlichen Grundbesitz insgesamt 15.970 qm zu einem Gesamtkaufpreis von 558.950 DM an die Fa. L.. Von dem Quadratmeterpreis von 35 DM sollten auf den Grund und Boden-Anteil 3,50 DM/qm entfallen, auf ein in dem Grund und Boden enthaltenes Kiesvorkommen 31,50 DM/qm. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertragsinhalt (not. Vertrag vom 29.11.1990, Vertr...