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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.05.2011 - 13 K 243/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalter: Anspruch auf Änderung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und nicht bestrittenen Steuerforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Änderung einer in die Insolvenztabelle widerspruchslos eingetragenen Steuerforderung kann allein wegen der Nichtigkeits- und Restitutionsklage des § 4 InsO erfolgen.
  2. Der allgemeine Grundsatz „Insolvenzrecht und Steuerrecht” gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 AO schließt einen Rückgriff auf steuerrechtliche Änderungsvorschriften aus.
 

Normenkette

InsO § 4; AO § 130ff., § 172ff., § 52 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2012; Aktenzeichen V R 1/12)

BFH (Urteil vom 06.12.2012; Aktenzeichen V R 1/12)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der GmbH & Co.KG, Langelsheim (KG).

Über das Vermögen der KG eröffnete das Amtsgericht Goslar am 1. März 2004 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Das Finanzamt meldete u. a. nicht titulierte geschätzte Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von …. € im Insolvenzverfahren an. Im Prüfungstermin stellte der Kläger die geltend gemachten Forderungen des Beklagten fest. Die Umsatzsteuerforderung wurde in die Insolvenztabelle eingetragen.

Am 21. April 2008 reichte der Kläger für die KG die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 ein. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.09.2008 eine Änderung der festgesetzten Umsatzsteuer 2003 ab, wogegen sich die Klage richtet.

Der Kläger trägt vor, in einem Telefonat vom 21.02.2005 hätten er und die Sachbearbeiterin des Beklagten vereinbart, dass die Umsatzsteuerfestsetzung 2003 geändert werde, wenn die Auswertung der Buchführungsunterlagen zu anderen Ergebnissen führen werde.

Darüber hinaus gestalte die Feststellung zur Insolvenztabelle das materielle Recht ni...

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