Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.12.2012 - V R 1/12 (NV) (veröffentlicht am 24.04.2013)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung des Tabelleneintrags

 

Leitsatz (NV)

§ 178 Abs. 3 InsO ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Eintragung zur Insolvenztabelle bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dieselbe Wirkung wie der Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO beim Bestreiten zukommt und wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden kann.

 

Normenkette

InsO § 178 Abs. 3; AO § 130 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 17.05.2011; Aktenzeichen 13 K 243/09)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft (KG), über deren Vermögen durch Beschluss vom 1. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) meldete Umsatzsteuer 2003 zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde in die Insolvenztabelle eingetragen.

Rz. 2

Am 21. April 2008 reichte der Kläger für die KG eine Umsatzsteuererklärung 2003 beim FA ein, aus der sich ein niedrigerer Steuerbetrag ergab. Eine Änderung des Tabelleneintrags lehnte das FA durch Bescheid vom 26. September 2008 ab, da die rechtskräftige Feststellung zur Tabelle nach § 178 der Insolvenzordnung (InsO) wie ein Urteil wirke und die Voraussetzungen eines Korrekturtatbestandes nach §§ 173, 130 der Abgabenordnung (AO) nicht vorlägen. So komme eine Rücknahme nach § 130 AO nicht in Betracht, da der Schuldner aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht günstiger gestellt werden dürfe als er im normalen Veranlagungsverfahren stünde. In der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2009 wies das FA darauf hin, dass eine Änderung nach §§ 130 f. AO ausscheide, da es sich weder bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle noch bei der Feststellung durch den Insolvenzverwalter um einen Verwaltungsakt handele.

Rz. 3

Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG führte für die Klageabweisung an, dass dem Kläger nach §§ 130 f. AO und §§ 172 f. AO kein Anspruch auf Änderung der Tabellenanmeldung zustehe. Hierfür spreche der eindeutige Wortlaut des § 178 Abs. 3 InsO. Der Kläger könne auch nach §§ 578 ff. der Zivilprozessordnung keine Änderung verlangen.

Rz. 4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei § 178 Abs. 3 InsO einschränkend auszulegen.

Rz. 5

Der Kläger beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die ablehnende Entscheidung des FA vom 26. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2009 aufzuheben und das FA zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Änderung der widerspruchslos in die Tabelle eingetragenen Umsatzsteuer-Insolvenzforderung gemäß § 130 AO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Rz. 6

Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Rz. 7

§ 178 Abs. 3 InsO lasse nach seinem klaren Wortlaut keinen Raum für eine einschränkende Auslegung. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, der Forderungsanmeldung zu widersprechen. Im Streitfall beruhe die festgestellte Forderung auf einer Schätzung der Jahressteuerschuld. Die Rechtsprechung betreffe demgegenüber nur den Fall, dass sich Beträge aus Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Umsatzsteuerjahreserklärung erledigt haben.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Die Revision des Klägers ist mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des FG aufzuheben ist und das FA verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Änderung der widerspruchslos in die Tabelle eingetragenen Umsatzsteuer-Insolvenzforderung 2003 gemäß § 130 AO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Rz. 9

1. Nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die "Eintragung in die Tabelle … für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern".

Rz. 10

Wie der Senat mit Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, unter II.4.) entschieden hat, ist § 178 Abs. 3 InsO dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Eintragung zur Insolvenztabelle bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zukommt und wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden kann. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.

Rz. 11

2. Das Urteil des FG, dem bei seiner Entscheidung das Senatsurteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298 nicht bekannt war, entspricht diesen Grundsätzen nicht. Es war daher aufzuheben.

Rz. 12

3. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Ermessensentscheidung noch nicht getroffen, die daher nachzuholen ist.

Rz. 13

a) Wie der erkennende Senat im Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298 entschieden hat, hat das FA über den Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 AO eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dass der Gesetzgeber in § 130 Abs. 1 AO die Rücknahme des Verwaltungsakts ungeachtet des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist in das Ermessen der Finanzbehörden gestellt hat, zeigt, dass einerseits nicht jeder als rechtswidrig erkannte belastende Verwaltungsakt zurückzunehmen ist, während es andererseits auch nicht dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung entspricht, das Ermessen grundsätzlich nicht zugunsten der Steuerpflichtigen auszuüben. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entsprechen ist, hat die Verwaltung daher im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist. Dabei kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird (BFH-Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298). Deshalb ist das Ermessen durch das FA in der Regel ermessensfehlerfrei ausgeübt, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und keine besonderen Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte.

Rz. 14

b) Das FA hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 26. September 2008 § 130 AO allein deshalb für nicht anwendbar gehalten, weil der Schuldner aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht günstiger gestellt werden dürfe als er im normalen Veranlagungsverfahren stünde. Die im Zusammenhang mit der Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO angestellten Erwägungen sind dabei, auch wenn vergleichbare Kriterien auch bei der Ermessensentscheidung nach § 130 AO von Bedeutung sein können, insoweit nicht zu berücksichtigen, weil das FA die Möglichkeit einer Änderung --wie die Einspruchsentscheidung bestätigt-- schlechthin verneint hat. Auch der Einspruchsentscheidung ist keine Ermessensausübung zu entnehmen, da die Anwendung von § 130 AO allein deshalb abgelehnt wurde, weil die Anmeldung zur Insolvenztabelle kein Verwaltungsakt sei.

Rz. 15

c) Damit liegt im Streitfall ebenso wie in dem in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298 entschiedenen Sachverhalt und anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 24. November 2011 V R 20/10 (BFH/NV 2012, 711) entschiedenen Fall keine Ermessensentscheidung vor, die erkennen lässt, dass das FA die den Streitfall betreffenden Ermessensgesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat. Diese Ermessensentscheidung ist unter Beachtung des Senatsurteils in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298 (unter II.5.) nachzuholen. Dabei kann je nach den weiteren Umständen des Streitfalls das Unterbleiben eines Widerspruchs gegen die Forderungsanmeldung ein Gesichtspunkt sein, der es erlaubt, von einer Änderung abzusehen. Allein der Umstand, dass die Forderungsanmeldung auf einer Schätzung beruhte, ist demgegenüber kein Grund, der bei einer unzutreffenden Schätzung die Ablehnung einer Änderung rechtfertigen könnte.

Rz. 16

4. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Bindungswirkung eines Bestätigungsschreibens war wegen des im Revisionsverfahren auf Verbescheidung eingeschränkten Antrags nicht zu entscheiden.

Rz. 17

5. Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1, § 121 FGO durch Gerichtsbescheid.

Rz. 18

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 1 FGO. Die Kosten des Klageverfahrens waren dem Kläger und dem FA je zur Hälfte aufzuerlegen. Hat --wie im Streitfall-- der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag (hier: das FA zur Minderung des Tabelleneintrags entsprechend seiner Er-klärung zu verpflichten) letztlich nur ein Bescheidungsurteil erstritten, ist, wenn --wie hier-- keine besonderen Umstände vorliegen, regelmäßig eine Kostenteilung angebracht (BFH-Urteile vom 16. September 1992 X R 169/90, BFH/NV 1993, 510; vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184). Da der Kläger seinen Antrag im Revisionsverfahren auf Bescheidung beschränkt hat, hat das FA die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2013, 906

HFR 2013, 506

ZInsO 2013, 880

BFH-ONLINE 2012

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Insolvenzordnung / § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
    Insolvenzordnung / § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung

      (1) 1Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren