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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.03.2008 - 5 K 602/03

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 16/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abverkauf der „letzten Ernte” eines Landwirts nach Aufgabe des Betriebes unterliegt der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG kommt es lediglich darauf an, dass die Umsätze im Rahmen eines LuF-Betriebs ausgeführt werden.
  2. Der Durchschnittsbesteuerung unterliegen auch Umsätze, die nach Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden (gegen BFH-Urt. v. 21.2.1980 V R 113/73, BStBl II 1980, 613; v. 21.4.1993 XI R 50/90, BStBl II 1993, 696).
  3. Der EuGH stellt für die Frage, ob Umsätze der Pauschalbesteuerung unterliegen, in erster Linie nicht auf formale Kriterien ab, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistung. Demgemäß fällt auch der Abverkauf der „letzten Ernte” eines Landwirts nach Betriebsaufgabe unter die Pauschalbesteuerung.
 

Normenkette

UStG § 24; 6. EG-Richtlinie Art. 25

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen V R 16/08)

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben des verstorbenen Landwirts K. Herr K. betrieb in B. einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze, die laut Buchführung 61.634,98 DM ausmachten, versteuerte er pauschal nach § 24 UStG. Mit Pachtverträgen vom 1.5.1996 verpachtete er die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Wirkung zum 1. Oktober 1996. Die Wirtschaftsgebäude, Vorräte, Maschinen und stehende Ernte behielt er zurück.

In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1996 lieferte Herr K. – nach seiner Buchführung – Zuckerrüben im Werte von 27.668,07 DM brutto an die Zucker-Aktiengesellschaft U.. Außerdem erhielt er ...

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