Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.04.1993 - XI R 50/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresraten der Milchaufgabevergütungen als Teilleistungen - Erlöschen der Unternehmereigenschaft - Anwendung des § 24 UStG 1980

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach dem MAVG vom 17.Juli 1984 (BGBl I 1984, 942) und der MAVV (BGBl I 1987, 1699) jährlich ratenweise gewährten Vergütungen für die Aufgabe der Milcherzeugung sind Teilleistungen gemäß § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst.a Sätze 2 und 3 UStG 1980.

2. Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang stehen.

3. Die Anwendung des § 24 UStG 1980 setzt voraus, daß der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird.

 

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2-3, § 24; MAVV §§ 3-4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 24.10.1989; Aktenzeichen V 325/89)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr als selbständiger Handelsvertreter tätig; aus dieser Tätigkeit erzielte er Umsätze in Höhe von 30 933 DM. Bis zum April 1985 betrieb er eine Landwirtschaft. Unter dem 4.Juni 1984 beantragte er, ihm für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung eine Vergütung zu gewähren. Mit Bescheiden vom 2.Juli 1984 und 11.April 1985 entsprach das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft dem Antrag; für die Verpflichtung, die Milcherzeugung endgültig aufzugeben, wurde dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 133 200 DM gewährt, die in 10 gleichen Jahresbeträgen ausgezahlt werden sollte. Von dieser Summe floß dem Kläger im Streitjahr ein Betrag von 13 320 DM zu. Der Kläger vertrat die Auffassung, daß die Verpflichtung, für 10 Jahre keine Milch zu liefern, noch vor Betriebsaufgabe eingegangen sei, so daß dieser Umsatz in vollem Umfang der Besteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliege. Bei der Milchrente lägen keine jährlichen Teilleistungen vor.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Auffassung nicht, erfaßte neben den Umsätzen aus der Handelsvertretung die Umsätze aus der Aufgabe der Milcherzeugung in Höhe von 11 684 DM (netto) und setzte die Umsatzsteuer auf 2 664 DM fest.

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; das Urteil des FG ist in der Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1990, 280 und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 272 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst.a Satz 3 UStG 1980. Das FG verkenne, daß es sich bei der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung um eine Teilleistung handele.

Nach den §§ 3 und 4 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (Milchaufgabevergütungsverordnung --MAVV--, BGBl I 1987, 1699, 1700) werde die freiwillige Aufgabe der Milcherzeugung nur dann durch öffentliche Mittel gefördert, wenn sich der Erzeuger gegenüber dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichte und er diese Verpflichtung über 10 Jahre hin durch eine jährliche Erklärung bestätige. Nur unter diesen Voraussetzungen erhalte er eine Vergütung in 10 gleichen Jahresraten. Es werde jährlich für einen bestimmten Teil einer Gesamtleistung abgerechnet, nämlich für die Unterlassung der Milchproduktion in dem jeweiligen Zeitraum. Wenn der Erzeuger beispielsweise innerhalb dieses Zeitraums Milch produziere, Käse oder Butter herstelle und diese Produkte marktmäßig vertreibe, so verstieße er gegen die von ihm in dem jeweiligen Jahr übernommene Verpflichtung, die Milcherzeugung für den Markt zu unterlassen. Der Leistungsaustausch finde erst statt, wenn die Verpflichtungserklärung vorliege.

Diese Auffassung habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Anwendung des § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vertreten (BFH-Urteil vom 7.September 1989 IV R 91/88, BFHE 158, 263, BStBl II 1989, 975).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich zur Sache nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. Der Kläger bezog die Vergütung noch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Unternehmens für die Unterlassung der Milcherzeugung (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1, § 2 Abs.1 UStG 1980). Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen (Giesberts in Rau/ Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz --Mehrwertsteuer--, Kommentar, 6.Aufl., § 2 Abs.1 und 2 Anm.596; Matheja, UR 1985, 23). Die Verpflichtung, auf die Milchproduktion zu verzichten, stand mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in einem engen sachlichen Zusammenhang; die damit verbundenen Leistungen erbrachte der Kläger daher noch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs.

2. Entgegen der Auffassung des FG wurde die Unterlassung der Milchproduktion in jährlichen Teilleistungen erbracht.

Gemäß § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst.a Sätze 2 und 3 UStG 1980 liegen Teilleistungen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die Teilleistung ist eine in mehrere Teile aufgespaltene Einzelleistung (vgl. BFH-Urteil vom 30.September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227).

Die Milchaufgabevergütung ist Entgelt für die Aufgabe der Milchproduktion. Die Milchaufgabevergütung nach dem Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17.Juli 1984 --MAVG-- (BGBl I 1984, 942) und der MAVV wird gemäß § 3 Abs.1 MAVV dafür gewährt, daß der Landwirt sich verpflichtet, nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben.

Die Unterlassung der Milchproduktion ist eine wirtschaftlich teilbare Leistung (dazu vgl. Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, 1992, § 152 Rz.228), die zeitmäßig aufgeteilt werden kann. Die einzelnen Teile dieser Leistung sind sukzessive Jahr für Jahr erbracht worden.

Das Entgelt für die Teilleistungen wurde gesondert vereinbart. Dem FG ist einzuräumen, daß einzelne Gesichtspunkte --wie etwa die in den Bewilligungsbescheiden ausgewiesene Gesamtsumme der Aufgabevergütung und die Verpflichtung zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung-- auf eine einheitliche Leistung hindeuten. Indes überwiegen die Aspekte, die für gesondert vereinbarte Entgelte sprechen, so daß im Ergebnis von Teilleistungen auszugehen ist.

Da die Vergütung gemäß § 4 Abs.2 MAVV in 10 gleichen Jahresraten gezahlt wird, kann nach dem BFH-Urteil vom 7.September 1989 IV R 91/88 (BFHE 158, 263, BStBl II 1989, 975) bereits aufgrund dieses Umstandes davon ausgegangen werden, daß die einzelne Rate die Gegenleistung für die Unterlassung der Milchproduktion während des jeweiligen Zeitraums darstellt (vgl. auch --für den umgekehrten Fall-- BFH-Urteil vom 9.März 1978 V R 73/77, nicht veröffentlicht, --Mühlenstillegung--, sowie den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10.Januar 1979 1 BvR 1018/78, UR 1979, 65).

Gemäß § 4 Abs.2 Satz 3 MAVV ist Voraussetzung für die Zahlung der jeweiligen Jahresrate die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er entsprechend der übernommenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt hat (vgl. auch die Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25.Mai 1984, Bundesanzeiger --BAnz-- Nr.101 vom 29.Mai 1984, 5133). Nur unter dieser Voraussetzung erhält der Erzeuger die jährliche Rate der Vergütung. Verstößt er in einem Jahr gegen die Verpflichtung zur Unterlassung der Milcherzeugung, erhält er die für dieses Jahr bestimmte Vergütung nicht, braucht aber die für die Vorjahre erhaltenen Raten nicht zurückzuzahlen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 25.Oktober 1984 IV A 2 - S 7100 - 88/84, UR 1984, 284). Die Nichteinhaltung der Unterlassungsverpflichtung hat wegen der mit der Bewilligung der Vergütung gemäß § 5 Abs.1 MAVV verbundenen Freisetzung der Referenzmenge die weitere Folge, daß auf Milch, die nach Bewilligung der Vergütung vermarktet wird, die Abgabe nach Art.1 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.857/84 vom 31.März 1984 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 90 vom 1.April 1984, S.13) zu entrichten ist.

Diese Regelungen zeigen, daß es sich bei den jährlichen Auszahlungen nicht lediglich um technische Abrechnungsmodalitäten handelte. Vielmehr war die Gewährung der einzelnen Jahresvergütungen an die Voraussetzung geknüpft, daß in dem betreffenden Jahr keine Milch erzeugt wurde, und aus diesem Grunde gesondert vereinbart. Besonders deutlich geht die Sonderung der Entgelte für die einzelnen Teilleistungen aus dem Umstand hervor, daß bei Nichteinhaltung der Unterlassungspflicht in einem Jahr die bereits gewährten Vergütungen für die Vorjahre nicht erstattet zu werden brauchten.

3. § 24 UStG findet auf die einzelnen Teilleistungen keine Anwendung. Ebenso wie § 13a EStG für den Bereich des Einkommensteuerrechts (dazu vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 263, BStBl II 1989, 975) setzt auch § 24 UStG voraus, daß der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.Februar 1980 V R 113/73, BFHE 131, 104, BStBl II 1980, 613). Wird der Betrieb lediglich verpachtet oder ist --wie im Streitfall-- der Betrieb bereits aufgegeben und befindet er sich nur noch im Stadium der Abwicklung, so ist § 24 UStG nicht mehr anzuwenden (so auch BMF-Schreiben vom 25.Oktober 1984, a.a.O.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 65

BStBl II 1993, 696

BFHE 171, 129

BFHE 1994, 129

BB 1993, 1857

BB 1993, 1857-1858 (LT)

DB 1993, 2314 (LT)

DStR 1993, 1294 (KT)

HFR 1993, 585 (KT)

StE 1993, 435 (K)

WPg 1993, 671 (S)

StRK, R.1 (LT)

Information StW 1993, 475 (KT)

UVR 1993, 308 (K)

UStR 1993, 390 (KT)

StEL 1993, 105-108 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Umsatzsteuergesetz / § 2 Unternehmer, Unternehmen
Umsatzsteuergesetz / § 2 Unternehmer, Unternehmen

  (1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.[1] [Bis 31.12.2022: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren