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Niedersächsisches FG Urteil vom 05.05.1999 - II 651/97 Ki

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für den Sohn David für 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Familienkasse kann die Festsetzung von Kindergeld nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres ändern, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres feststeht, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 – 7 EStG überschritten haben.

Ist der der Gewährung zugrundeliegende Kindergeldbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch schon einmal – aus welchen Gründen auch immer – geändert worden, kann er, um nunmehr fürdas abgelaufene Kalenderjahr auch noch die Folgerungen aus dem Überschreiten des Grenzbetrags zu ziehen, nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO geändert werden, der Sachverhalt mithin insoweit erst nach Ergehen des letzten (Änderungs-)Bescheids bekanntgeworden ist.

Leitsatz und Entscheidungsgründe entsprechen insoweit denen des Urteils vom 21.04.1999 II 449/98 Ki.

2. Zur Ausslegung eines "Vorbehalts der Rückforderung für den Fall des Überschreitens der anspruchsschädlichen Einkommensgrenze" in einem solchen Fall.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen VI R 122/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 30.09.1997 wird der Kindergeldänderungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.06.1997 insoweit aufgehoben, als mit Wirkung vom 01.01.1996 ein Anspruch auf Kindergeld für den Sohn David versagt wird und für diesen aus gezahltes Kindergeld zurückgefordert wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei stung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre...

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