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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.04.1999 - II 449/98 Ki

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldes für den Sohn Oliver von Januar bis Dezember 1997 (Einspruchsbescheid vom 18.05.1998)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Familienkasse kann die Festsetzung von Kindergeld nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres ändern, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres feststeht, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 – 7 EStG überschritten haben.

Ist der der Gewährung des Kindergeldes zugrundeliegende Kindergeldbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch schoneinmal – aus welchen Gründen auch immer – geändert worden, kann er, um nunmehr für das abgelaufene Kalenderjahr auch noch die Folgerungen aus dem Überschreiten des Grenzbetrags zu ziehen, nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO geändert werden, der Sachverhalt mithin insoweit erst nach Ergehen des letzten (Änderungs-)Bescheids bekanntgeworden ist.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen VI R 102/99)

 

Tenor

Der Kindergeld-Änderungs- und -Rückforderungsbescheid vom 21.04.1998 und der Einspruchsbescheid vom 18.05.1998 werden ersatzlos aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitens der Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes.

Die Klägerin (Kl'in) erhielt für ihren in Ausbildung befindlichen Sohn Oliver Kindergeld. Den Zahlungen für 1997 lag ein Kindergeldbescheid vom...

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