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Niedersächsisches FG Urteil vom 03.01.2008 - 16 K 76/06

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vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub weder umsatzsteuerfrei, noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegend

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub unterliegt dem Regelsteuersatz der USt von 16 v. H.
  2. Die Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 22a und b UStG von der Steuer befreit. Denn trainiert ein Verein einzelne Mitglieder durch einen hierfür angestellten Trainer, ist eine Dienstleistung, nicht aber eine Veranstaltung gegeben.
  3. Die Umsätze aus der Durchführung von Golf-Einzelunterricht sind auch nicht nach der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22, § 12 Abs. 2 Nr. 8a; 6. EG-Richtlinie Art. 13 A Abs. 1m

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2011; Aktenzeichen XI R 21/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Einnahmen aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub steuerfrei sind.

Der Kläger ist ein Golfclub in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Auf dem Golfplatz dürfen nur diejenigen Personen spielen, die auf dem Platz selbst die Platzreife erworben haben bzw. die über einen Ausweis des Deutschen Golf Verbands verfügen.

U.a. beschäftigt der Kläger als Arbeitnehmer Golftrainer, die neben anderen Tätigkeiten Mitgliedern des Klägers Golfeinzelunterricht erteilten. Vereinnahmt wurde im Jahre 2000 hieraus ein Betrag von (brutto) 36.940,- DM. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2000 behandelte der Kläger diese Umsätze als steuerfrei. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.

In der Zeit vom 25. Mai 2004 bis zum 23. Mai 2005 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 1999 – 2002 statt. Neben anderen nicht streitigen Feststellungen ging der Prüfer d...

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