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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.09.2002 - L 6 RJ 201/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzzeit. nationalsozialistische Verfolgung. verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt. wesentliche Ursächlichkeit. Gesundheitszustand. wirtschaftliche Situation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Berücksichtigung eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes als Ersatzzeit.

2. Bei der Entscheidung, ob für die Auswanderung eines jüdischen Emigranten, der das Getto in Lodz und die Verfolgung in Konzentrationslagern überlebt hat, nach dem 8.5.1945 die Verfolgung durch die Nationalsozialisten mitursächlich war, sind auch wesentlich die Gesundheitsstörungen aufgrund verfolgungsbedingter Umstände und die wirtschaftliche Situation.

 

Normenkette

SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; BEG § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeit vom 16.8.1946  bis zum 31.12.1949 als verfolgungsbedingte Ersatzzeit.

Der Kläger wurde 1925 als M. W. in L., P., geboren. Seit August 1946 lebt  er in Frankreich und besitzt die französische Staatsangehörigkeit.

Von November 1939 bis zu seiner Befreiung im April 1945 war er  nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Vom 18.11.1939 bis  zum 29.4.1940 war er verpflichtet, den “Judenstern„ zu tragen. Von April  1940 bis August 1944 arbeitete der Kläger im Getto L gegen Gettoentgelt im  Leder- und Sattler-Ressort. Im August 1944 wurde er in das  Konzentrationslager A. deportiert. Dort blieb er bis Oktober 1944.  Anschließend kam er in die Lager R./K., A., B. und T. Im Lager A. wurde er  am 29.4.1945 befreit. Bis März 1946 wurde er wegen seines schlechten  Gesundheitszustandes im Lagerspital D behandelt. Anschließend wurde der  Kläger in das DP-Lager F eingewiesen. Im August 1946 reiste er nach Paris,  wo er blieb. Ab Juni 1947 arbeitete der Kläger bis zu seiner Berentung im  Apri...

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