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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.09.2005 - L 5 KA 72/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Arzneimittelregress. Verordnung von Trusopt und Dexium keine Praxisbesonderheit. offensichtliches Missverhältnis. Höhe des Überschreitungswertes

 

Orientierungssatz

1. Die Verordnungen von Trusopt (Wirkstoff Dorzolamid) und Dexium können im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als Praxisbesonderheiten berücksichtigt werden.

2. Überschreitungswerte in der Größenordnung um etwa 30 % können dem Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses zugeordnet werden (vgl BSG vom 6.9.2000 - B 6 KA 24/99 R = SozR 3-2500 § 106 Nr 50). Selbst eine Kürzung auf nur 20 % über dem Fachgruppendurchschnitt kann in Betracht kommen, wenn es sich um eine sehr homogene Fachgruppe handelt und eventuelle Praxisbesonderheiten schon vorab herausgerechnet worden sind (vgl BSG vom 20.10.2004 - B 6 KA 11/04 B).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 31.05.2006; Aktenzeichen B 6 KA 68/05 B)

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit von Arzneimittelregressen für die Quartale 2 bis 4/98 in Höhe von insgesamt 56.955,37 €.

Die Klägerin ist seit 1988 in S als Augenärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und gehörte in den streitigen Quartalen zum Bezirk der früheren Kassenärztlichen Vereinigung K, deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 1. seit dem 01.01.2005 ist. Bei gegenüber der Fachgruppe aus 63 (Quartale 2 und 3/98) bzw 64 Ärzten (Quartal 4/98) überdurchschnittlichen Fallzahlen der Klägerin (2.427:1.978 in 2/98; 2.334:1.932 in 3/98; 2.160:1.909 in 4/98) war der Rentneranteil mit 54 % und 59 % gegenüber jeweils 43 % (2 und 3/98) bzw 54 % gegenüber 42 % bei der Fachgruppe (4/98) erhöht. Die Arzneiverordnungskosten von brutto 95.447,32 DM (2/98), 89.443,87 DM (3/98) und 88.567,06 DM (4/98) überschritten den Durchschnitt der Fachgruppe...

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