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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.01.2003 - L 5 KR 73/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht. Versicherungsfreiheit. Geringfügigkeit. Nachforderung. Sozialversicherungsbeiträge. Vertrauensschutz. Zuflussprinzip. Entstehungsprinzip

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn zwar vertraglich ein unter der Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegender Stundenlohn vereinbart war, jedoch aufgrund des tarifvertraglich geschuldeten Entgelts diese Grenze überschritten wird.

2. Die Frage des Vertrauensschutzes könnte sich nur stellen, wenn dem Arbeitgeber bekannt war, dass kollektivvertraglich ein höheres als das individualvertraglich vereinbarte und tatsächlich gezahlte Entgelt geschuldet wurde.

3. Vertrauensschutz muss jedenfalls dann verneint werden, wenn das Verhalten des Vertrauensschutz beanspruchenden Schuldners sich als Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die geltenden tarifvertraglichen Regelungen verletzt.

 

Normenkette

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 S. 1; SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB IV §§ 8, 28e Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen S 4 RA 231/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27.02.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aus tarifvertraglich geschuldetem, tatsächlich aber nicht gezahltem Arbeitsentgelt.

Die Klägerin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Heimtextilien. Sie beschäftigte im streitbefangenen Zeitraum vier Aushilfskräfte, darunter die 1944 geborene Beigeladene zu 1). Diese war vom 01.01.1994 bis 31.03.2000 ...

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