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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.02.2024 - L 2 AS 760/23

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis 31.08.2022 hat.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist alleinstehend und lebt mietfrei bei einem Elternteil. Als Geschäftsführer der O. erzielt er einen monatlichen Verdienst in Höhe von 10,00 EUR. Mit Bescheid vom 03.09.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 in Höhe eines monatlichen Regelbedarfs von 446 EUR. Nach Neufestsetzung der Regelbedarfe erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 27.11.2021, mit dem dem Kläger ab dem 01.01.2022 einen monatlichen Regelbedarf von 449 EUR gewährte. Die Leistungen gingen dem Kläger jeweils monatlich im Voraus zu. Am 19.01.2022 beantragte der Kläger online beim Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab März 2022. Mit Schreiben vom 28.01.2022 informierte die Bundesagentur für Arbeit den Beklagten darüber, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2019 bis 26.07.2020 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.H.v. insgesamt 5.255,12 EUR (kalendertäglich 16,12 EUR) nachgezahlt werde. Ausweislich der sodann auf Anfrage vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge floss diese Nachzahlung dem Konto des Klägers am 02.02.2022 zu. Mit Bescheid vom 11.03.2022 lehnte daraufhin der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag ab. Es fehle an der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Die am 02...

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