Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachentrichtung von freiwilligen Mindestbeiträgen. Recht zur freiwilligen Weiterversicherung. Altersrente. Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten
Orientierungssatz
1. Im Ausland lebende Verfolgte, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt haben, haben bei Antragstellung bis 30.6.2003 auch dann ab 1.7.1997 Anspruch auf Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte aus den Ghetto-Beitragszeiten bei Zahlung ihrer Rente, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 Rentenbezieher waren (vgl BSG vom 3.5.2005 - B 13 RJ 34/04 R = BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1).
2. Die Rentenantragstellung wirkt gemäß § 3 ZRBG im Hinblick auf alle Auswirkungen auf den 18. 6.1997 zurück. Dies gilt auch für die Regelungen des § 198 S 1 SGB 6.
3. Der Personenkreis, der die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, hat ausgehend von der Rentenantragstellung am 18.6.1997 gem §§ 197 Abs 2, 198 S 1 SGB 6 jedenfalls durch Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen in dem erforderlichen Umfang ab Januar 1997 die Möglichkeit, die allgemeine Wartezeit zeitnah zum 18.6.1997 zu erfüllen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2006 geändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 16.10.2003 und vom 28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von freiwilligen Mindestbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.1998 zuzulassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen und die...