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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.09.2001 - L 1 AL 84/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.10.2000; Aktenzeichen S 22 AL 97/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Der Kläger ist ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der ... Bau GmbH in ... Am Gesellschaftskapital in Höhe von 100.000 DM war er mit 25.000 DM beteiligt. Die vier weiteren Gesellschafter waren mit 5.000 DM (B.), mit 20.000 DM (Zeugin R.) und mit je 25.000 DM (Zeugen M. und Ba.) beteiligt. Bis Januar 1998 war die Zeugin M. ebenfalls als Geschäftsführerin tätig.

Nach § 8 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages richtete sich das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nach der Höhe des Geschäftsanteils mit der Maßgabe, dass für je 1.000 DM eine Stimme verliehen wurde. Beschlüsse der Gesellschaft waren mit 2/3 Mehrheit zu fällen (§ 8 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages). Gemäß § 6 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages bedurften alle Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaße in den Vermögens stand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingriffen, insbesondere solche, die infolge ihrer Laufzeit oder des ihnen anhaftenden großen Risikos von besonderer Bedeutung waren, eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

Nach dem Anstellungsvertrag vom 01.01.1987 hatte der Kläger als Geschäftsführer Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.487,00 DM (§ 6 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages). Daneben bestand Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes, ein Urlaubsgeld nach den jeweils tariflich gelten den Bestimmungen sowie eine Gewinnta...

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