Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Territorialitätsprinzip. grenznaher Auslandswohnsitz. Erfüllung der übrigen Leistungsvoraussetzungen. verfassungskonforme Auslegung. kein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
Orientierungssatz
1. Art 3 Abs 1 GG gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs 1 SGB 1 dahingehend, dass dem Anspruch eines zuvor in Deutschland beitragspflichtigen Grenzgängers auf Arbeitslosengeld der grenznahe Auslandswohnsitz jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl BVerfG vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 = SozR 3-1200 § 30 Nr 20 und BSG vom 7.10.2009 - B 11 AL 25/08 R = BSGE 104, 280 = SozR 4-1200 § 30 Nr 5).
2. Art 65 EGV 883/2004 kann nicht dazu führen, einen bereits nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld zu vereiteln, zumal er als Konkretisierungsnorm für das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Ansprüche auf staatliche Leistungen sichern bzw erhalten soll.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2011. Streitig ist, ob die in den Niederlanden wohnende Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitslosengeldanspruch erworben hat.
Die am 00.00.1976 geborene Klägerin meldete sich am 01.07.2...