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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.01.2018 - L 14 R 185/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Sonderrechtsnachfolgers eines verstorbenen Versicherten auf Nachzahlung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG. Ausschluss des Zahlungsanspruchs. Rücknahme des Rentenantrags durch den Versicherten

 

Orientierungssatz

1. Ein Sonderrechtsnachfolger eines verstorbenen Versicherten hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten des Versicherten nach den Vorschriften des ZRBG, wenn der Versicherte zu Lebzeiten den von ihm gestellten Rentenantrag ausdrücklich und unmissverständlich zurückgenommen hatte.

2. Der nach § 44 SGB 10 vom Rechtsnachfolger gestellte Überprüfungsantrag entfaltet keine Wirkung, auch nicht nach Umdeutung in einen Erstantrag, weil dem § 59 SGB 1 entgegensteht.

3. Der Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers lässt sich auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten.

4. Bei der Zustellung eines Urteils an einen inländischen Bevollmächtigten handelt es sich um eine Zustellung im Inland (vgl BGH vom 4.12.1991 - IV ZB 4/91), auch wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat; insofern gilt hier nicht die Rechtsmittelfrist des § 87 Abs 1 S 2 SGG von drei Monaten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.12.2019; Aktenzeichen B 13 R 53/18 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des 1928 geborenen und im Oktober 2005 verstorbenen N (im folgenden: der Versicherte).

Sie war mit ihm bis zu dessen Tod verheiratet (Beschluss des regionalen Rabbinatsgerichtes in B /Israel vom 21.04.2010, Aktennummer: 000) und lebte zur Zeit se...

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