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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

An den Rechtsanwalt aus der Staatskasse für dessen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz zu zahlende Vergütung

 

Orientierungssatz

1. Der Anfall einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen.

2. Eine fehlerhaft angesetzte fiktive Terminsgebühr kann durch die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1005, 1006 VV RVG ersetzt werden, weil insoweit lediglich ein zulässiger Austausch von Anspruchsgrundlagen vorliegt.

3. Der Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Anwalts voraus. Eine solche liegt u. a. dann vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zweck des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel beibringt.

4. Handelt es sich bei der konkreten Streitsache des Eilrechtsschutzes um einen Durchschnittsfall, so ist die Erledigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 190.- €. festzusetzen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.01.2013 geändert. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Antragstellers wird auf 659,26 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Die Rechtssache wirft schwierige Fragen auf (Austausch von Gebührenpositionen im Erinnerungsverfahren; Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren), mit den sich der Senat noch nicht bef...

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