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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.07.2009 - L 20 B 66/09 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Umwelt- bzw Abwrackprämie. zweckbestimmte Einnahme. keine Vergleichbarkeit mit Eigenheimzulage. Verfassungsmäßigkeit. keine Gleichstellung mit Kfz als Schonvermögen

 

Orientierungssatz

1. Die staatliche Umwelt- bzw Abwrackprämie bei Kauf eines Neu- oder Jahreswagens ist nicht gem § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Auch wenn es sich um eine zweckbestimmte Einnahme zu einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB 2 handeln sollte, beeinflusst die Prämie in Höhe von 2500 Euro die Lage des Hilfebedürftigen so günstig, dass daneben Leistungen nach SGB 2 nicht gerechtfertigt sind.

2. Eine Vergleichbarkeit mit der ggf nicht auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnenden Eigenheimzulage besteht nicht.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG bestehen nicht.

4. Die Umweltprämie stellt auch nicht als ein Surrogat für ein nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen dar. Damit, dass der Hilfebedürftige ein angemessenes Kraftfahrzeug behalten darf, geht nicht einher, dass alle mit der Anschaffung eines Fahrzeuges verbundenen Mittel ebenfalls vor einer Anrechnung geschützt sind.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass die unter bestimmten Voraussetzungen beim Kauf eines neuen PKW gewährte sog. "Abwrackprämie" von 2.500,00 EUR (Umweltprämie; Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 17.03....

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