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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.04.2022 - L 3 U 136/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2112. Gonarthrose. arbeitstechnische Voraussetzung. kniebelastende Tätigkeit. kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden. vergleichbare Kniebelastung. Einbeinstand mit eingedrehtem Knie. Schlosser. Schweißer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Einbeinstand mit eingedrehtem Knie handelt es sich nicht um eine vergleichbare Kniebelastung iS der BK-Nr 2112.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.05.2023; Aktenzeichen B 2 U 77/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. August 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2112 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) [Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht; im Folgenden: BK 2112].

Der 1960 geborene Kläger hat eine Lehre zum Bauschlosser absolviert und war anschließend für die Dauer von zwei Jahren Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Von Februar 1983 bis Ende Mai 2006 war er als Schweißer und Härter beschäftigt. Seither war er nicht mehr berufstätig und bezieht seit November 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im März 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung einer beiderseitigen Gonarthrose als BK 2112 (Schreiben vom 30. März 2015). Die Beklagte zog Unterlagen aus einem vorangegangenen Verfahren zur Feststellung einer BK nach Nr 2102 der Anl 1 z...

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