Rechtskraft: ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsschutz – Vollstreckungsmaßnahme – Pfändungsgrenzen – Sozialhilfebedürftigkeit – Drittschuldner – Steuerschuldverhältnis –
Leitsatz (amtlich)
1. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen bestimmen sich nach dem jeweils maßgebenden Vollstreckungsrecht. Entscheidend ist die Rechtsnatur des Anspruches, wegen dem vollstreckt wird.
2. Pfändet das Finanzamt den Krankengeldanspruch eines Versicherten wegen eines Anspruches aus einem Steuerschuldverhältnis, so ist die Krankenkasse grundsätzlich nicht befügt, über die Pfändungsgrenzen des § 54 Abs. 2 und 3 SGB I selbst zu entscheiden. Insofern unterscheidet sich ihre Stellung als Drittschuldnerin in nichts von der anderer Drittschuldner.
Normenkette
SGB I § 54 Abs. 2-3; AO §§ 249, 309
Beteiligte
AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen … |
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 26.08.1999; Aktenzeichen S1 KR 104/99 ER) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Ag) ist bei der Antragsgegnerin (Ag) krankenversichert. Er bezieht seit dem 4. März 1999 Krankengeld. Das Finanzamt V. erließ wegen vollstreckbarer Ansprüche aus Steuerschuldverhältnisses in Höhe von insgesamt 113.068,48 DM am 25. März 1999 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der sie die Ansprüche des Ast auf Krankengeld gegen die Ag pfändete.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 hat der Ast bei dem Sozialgerichts (SG) Stade den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat insbesondere ausgeführt, die Pfändung sei unzulässig, weil er dadurch sozialhilfebedürftig werde.
Mit Beschluss vom 26. August 1999 hat das SG den Antrag des Ast abgelehnt, das seit dem 4. März 1999 bewilligte Krankengeld – ungeachtet der Pfändungs- und Einziehungsverfügun...