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LSG Hamburg Urteil vom 14.06.2017 - L 2 AL 7/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Ausbildung behinderter Menschen. Zuschuss. Ausbildungsvergütung. Arbeitgeberanspruch. sonst nicht zu erreichende Ausbildung. Kausalität. Abschluss des Ausbildungsvertrages vor Beantragung des Zuschusses. Vorbehalt im Ausbildungsvertrag. behördliche Zusicherung

 

Orientierungssatz

1. Inhaber des Anspruches auf Zuschüsse zur Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen ist der Arbeitgeber und nicht der schwerbehinderte Mensch.

2. Die Gewährung eines Ausbildungszuschusses an den Arbeitgeber eines behinderten Auszubildenden kommt gem § 73 Abs 1 SGB 3 nur in Betracht, wenn die Zuschussgewährung, die nur als letztes Mittel (ultima ratio) zum Zuge kommen soll, ursächlich für die Aus- und Weiterbildung ist.

3. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität, wenn der Ausbildungsvertrag bereits vor der Antragstellung ohne den Vorbehalt einer Förderung abgeschlossen wird, denn in diesem Fall ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausbildung aus dem Vertrag selbst (vgl LSG Saarbrücken vom 20.8.2002 - L 6 AL 68/00 - juris).

4. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber entweder den Ausbildungsvertrag unter dem Vorbehalt einer Zuschussgewährung (rechtstechnisch eine auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs 1 BGB) abschließen oder aber zunächst eine behördliche Zusicherung (§ 34 SGB 10) oder einen im Sinne von § 32 Abs 2 Nr 2 SGB 10 bedingten Bescheid erwirken muss.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen.

Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Seine am ... November 1993 geborene Tochter E. (i.F.: Au...

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