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LSG für das Saarland Urteil vom 19.10.2011 - L 2 KR 73/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Anspruch auf Krankengeld. keine Verdrängung des nachgehenden Leistungsanspruchs durch Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 Satz 1 SGB V auf Krankengeld wird nicht durch das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verdrängt.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 31.05.2010 sowie der Bescheid vom 29.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15.10.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankengeld für die Zeit 28.03. bis 26.04.2009 in Höhe von 1.015,80 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 6/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 27.03. bis 30.04.2009.

Die 1957 geborene Klägerin war als Kauffrau beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 29.12.2008 war die Klägerin arbeitsunfähig zunächst wegen Neurasthenie (F48.0) bzw. wegen einer schweren depressiven Episode und Anpassungsstörungen (ab dem 06.01.2009 bis zum 05.03.2009, F32.2/F43.2). Am 30.12.2008 kündigte sie auf Anraten ihres Arztes ihr Beschäftigungsverhältnis zum 31.01.2009 und meldete sich zum 01.02.2009 arbeitslos. Bis zum 04.03.2009 bezog die Klägerin Krankengeld. Vom 05.03. bis 26.03.2009 war sie in einer stationären Rehamaßnahme wegen ihrer Wirbelsäulenbeschwerden. In dieser Zeit bezog sie Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Am 26.03.2009 wurde sie als arbeitsfähig aus der stationären Rehamaßnahme entlassen.

Am 27.03.2009 wurde die Klägerin von der Internistin Ho. wegen ...

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