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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 09.04.2003 - L 5 KA 10/01

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Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen S 1 Ka 313/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.09.2004; Aktenzeichen B 6 KA 46/03 R)

BSG (Urteil vom 08.09.2004; Aktenzeichen B 6 KA 37/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom31. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal IV/1999 durch Absetzung der Gebührennummer 273 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sachlich-rechnerisch richtig zu stellen.

Der Kläger ist als Arzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, zur vertragsärztlichen Versorgung in H. zugelassen (Dialysepraxis). Mit Bescheid vom 27. März 2000 stellte die Beklagte die Abrechnung hinsichtlich der Gebührennummer 273 sachlich und rechnerisch richtig: Entsprechend der Präambel zum Abschnitt C II des EBM sei die Gebührennummer 273 neben Leistungen nach den Gebührennummern 790 bis 793 am gleichen Behandlungstage nicht abrechenbar, soweit es sich um Maßnahmen zum Anlegen, zur Steuerung und zur Beendigung der Dialyse handele. Der Wechsel von Infusionsbehältnissen könne nicht zu einer Mehrfachabrechnung der Gebührennummer 273 führen.

Hiergegen erhob der Kläger am 26. April 2000 Widerspruch mit der Begründung, dass es sich bei den abgerechneten Leistungen um Infusionen von Medikamenten gehandelt habe, die nicht im Zusammenhang mit dem Anlegen, der Steuerung beziehungsweise der Beendigung der Dialyse gestanden hätten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07. August 2000 zurück und berief sich insoweit darauf,...

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