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LSG Bremen Urteil vom 25.11.1993 - L 1 Kr 9/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

KVdR. Versorgungsbezüge. beitragspflichtige Einnahmen. betriebliche Altersversorgung. Zusatzrente. freiwilliges Mitglied. Selbsthilfe. berufsständische Versorgungseinrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO und § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 sind unter Einbeziehung von § 1 BetrAVG auszulegen (Abweichung von BSG vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84 = BSGE 58, 10).

2. Zum Begriff der mitfinanzierten Gesamtversorgung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bei einer Zusatzrentenkasse.

3. Durch freiwilligen Beitritt und ausschließlich eigene Beitragsleistungen erworbene Rentenleistungen einer Zusatzversorgungskasse unterliegen dann nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, wenn die Versorgungseinrichtung ausschließlich als Selbsthilfe und nicht als Teil einer von Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung anzusehen ist (zum Teil Abweichung von BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 37/91 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1).

4. Eine Versorgungseinrichtung für bestimmte Berufe iS § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 liegt nicht vor, wenn es hinsichtlich des Personenkreises an einer bestimmten berufsmäßigen Zuordnung fehlt (Übereinstimmung mit BSG vom 10.07.1988 - 12 RK 35/86 = SozR 2200 § 180 Nr 43

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667775

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