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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.11.1997 - L 4 Kr 1669/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Voraussetzung für Kostenerstattung einer Auslandsbehandlung. alternative Behandlungsmethode (hier: Manualtherapie nach Dr Kozijavkin)

 

Orientierungssatz

1. Kostenerstattungen für Auslandsbehandlungen sind nur in Fällen möglich, in denen ein Versicherter im Inland erkrankt und zur Behandlung den Geltungsbereich des SGB verlassen muß, wobei allerdings weitere unabdingbare Voraussetzung ist, daß er im Ausland - und nur dort - eine medizinisch notwendige Behandlung, die dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen muß, erhält, nachdem er alle in Betracht kommenden inländischen Behandlungsmöglichkeiten zuvor ausgeschöpft hat.

2. Die Manualtherapie nach Dr Kozijavkin ist in ihrer Wirksamkeit nicht wissenschaftlich gesichert.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen neuen Bescheid wegen der Übernahme der Kosten einer Auslandsbehandlung zu erteilen.

Die am 1968 geborene Klägerin ist wegen eines frühkindlichen Hirnschadens mit beinbetonter Tetraplastik Rollstuhlfahrerin. Sie ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Sie ist gelernte Bürokauffrau und war neben Zeiten der Arbeitslosigkeit von Juli 1993 bis Februar 1994 als Verwaltungsangestellte beim Finanzamt K und vom 15. Mai bis 15. November 1994 beim Landratsamt E im erlernten Beruf beschäftigt, anschließend erneut arbeitslos und bezieht nach ihren Angaben seit Frühjahr 1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Mit Schreiben vom 2. November 1994 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie beabsichtige, sich am 5. Dezember 1994 bei dem in der Ukraine tätigen Neurologen Dr. K (Dr. K.) in Behandlung zu begeben und bat um "Bewilligung" dieser dort stattfindenden Behandlung. Sie...

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