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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.05.2024 - L 5 KA 2946/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des vertragsärztlichen Honorars bei fehlendem Nachweis der fachlichen Fortbildung

Orientierungssatz

1.Nach § 95d Abs. 1 S. 1 SGB 5 ist der Vertragsarzt zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Alle fünf Jahre hat er gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Bei fehlendem Nachweis ist das vertragsärztliche Honorar zu kürzen.

2. Eine Nachholung der Fortbildung ist innerhalb von zwei Jahren möglich. Sie wird jedoch auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet.

3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat im Vertragsarztrecht keine Geltung.

4. Ist der Nachweis der Fortbildung nicht erbracht worden, so ist die KV nach § 95d Abs. 3 S. SGB 5 verpflichtet, das Honorar für die ersten vier Quartale um 10 %, für die Zeit danach um 25 % zu kürzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.09.2023, berichtigt durch den Beschluss vom 02.11.2023, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.843,09 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Honorarkürzung für das Quartal 1/2018 in Höhe von 7.843,09 € wegen einer Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung nach § 95d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Klägerin, die Mutter von zwei 2003 und 2006 geborenen Kindern ist, war von 01.01.2003 bis 30.06.2021 mit vollem und vom 01.07.2021 bis 29.03.2023 mit halbem Versorgungsauftrag als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in H1 zugelassen. Seit dem 01.07.2021 war sie (zudem) mit hälftigem Versorgungsauftrag in H1 angestellt.

Am 03.06.20...

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