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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2001 - L 5 KA 4509/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Vorrangigkeit des Horizontalvergleichs. Bildung einer engeren Vergleichsgruppe. apparative Praxisausstattung. Praxisbesonderheit

 

Orientierungssatz

1. Der Horizontalvergleich hat Vorrang vor anderen Prüfmethoden (vgl BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 43/94 = BSGE 77, 53 = SozR 3-2500 § 106 Nr 33 und BSG vom 9.9.1998 - B 6 KA 50/97 R = SozR 3-2500 § 106 Nr 45).

2. Ein zwingender Grund, die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht anhand des Horizontalvergleiches vorzunehmen, liegt immer dann vor, wenn der Prüfung nach Durchschnittswerten iS des Horizontalvergleiches die Grundlage entzogen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermutung, dass der Durchschnitt einer Fachgruppe wirtschaftlich handelt, sich nicht als zutreffend erweist (vgl BSG vom 9.6.1999 - B 6 KA 21/98 R = BSGE 84, 95 = SozR 3-2500 § 106 Nr 47).

3. Wegen Besonderheiten oder Schwerpunkten des zu prüfenden Arztes sind die Prüfgremien nicht von vornherein verpflichtet, eine engere Vergleichsgruppe zu bilden. Die Prüfgremien können sich damit begnügen, unterschiedliche Leistungsangebote und Behandlungsweisen eines Vertragsarztes bei späteren Prüfungsschritten zu berücksichtigen.

4. Eine apparative Praxisausstattung kann nur dann eine Praxisbesonderheit sein, wenn etwa zur Durchführung bestimmter apparativer Untersuchungen Überweisungen eingehen (vgl BSG vom 9.5.1985 - 6 RKa 31/84 = SozR 2200 § 368n Nr 39).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2002; Aktenzeichen B 6 KA 41/01 R)

BSG (Beschluss vom 07.06.2002; Aktenzeichen B 6 KA 103/01 B)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Honorarabrechnungen der Quartale 2/95 bis 4/95.

Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin in R zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er besitzt eine abgeschlossene Weiterbildung...

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