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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 12.03.2012 - L 11 KR 3638/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vorrangigkeit der Familienversicherung gegenüber nachgehendem Leistungsanspruch. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Familienversicherung hat nach § 19 Abs 2 Satz 2 SGB 5 Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch. Diese in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.5.2002 - B 1 KR 24/01 R = BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr 5) mit Wirkung vom 1.1.2004 eingeführte Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.07.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld (Krg) vom 05. bis 31.01.2010 streitig.

Die 1959 geborene, verheiratete Klägerin war aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Metzgerei Z. Mitglied bei der Beklagten. Am 15.11.2009 erhielt sie die Kündigung zum 31.12.2009. Sie meldete sich deshalb am 30.11.2009 bei der Agentur für Arbeit (AA) Mannheim zum 01.01.2010 arbeitslos. Diese stellte für die Zeit vom 01. bis 07.01.2010 den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGG III) fest und bewilligte ab dem 08.01.2010 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 25.01.2010 hob sie die Entscheidung über Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 08.01.2010 auf. Zur Begründung wurde “Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall„ angegeben. Arbeitslosengeld wurde für den Zeitraum vom 05.01. bis 05.02.2010 nicht ausgezahlt (Bescheinigung der AA Mannheim vom 05.05.2010). Erst ab dem 08.02.2010 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld.

Ab dem 05.01.2010 attestierte die Gemeinschaftspraxis Dres. St./R. Arbeits...

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