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LG Wiesbaden Urteil vom 09.08.1988 - 8 S 58/86

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Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 03.09.1985; Aktenzeichen 98 C 865/85)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.09.1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wird, soweit über sie nicht bereits durch Urteil der Kammer vom 03.06.1986 rechtskräftig entschieden worden ist, zurückgewiesen.

Von den Kosten der I. Instanz haben die Klägerinnen 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen.

Die Kosten der II. Instanz fallen den Klägerinnen zur Last.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen vermieteten mit Mietvertrag vom 04. März 1984 den Beklagten eine 179 qm große Wohnung in ihrem Zweifamilienhaus zu einem monatlichen Nettomietzins von 1.680,– DM. Das Mietverhältnis begann am 15.04.1984 und war bis zum 14.04.1986 befristet.

Mit Schreiben vom 07.03.1985 verlangten die Klägerinnen eine Erhöhung des Mietzinses vom 01.06.1985 an auf 2.059,– DM.

Nachdem sie im April 1985 das Mietverhältnis wegen Vertragsverletzung fristlos gekündigt hatten, verfolgten sie ihren Mieterhöhungsanspruch im Rahmen der von ihnen erhobenen Räumungsklage weiter.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen und die Beklagten zur Zustimmung einer Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 2.059,– DM vom 01.07.1985 an verurteilt.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wollten die Beklagten den Mietzins nur auf 2.019,12 DM und den Zeitpunkt der Erhöhung auf den 01.10.1986 festgesetzt haben.

Die Klägerinnen, die mit ihrer Anschlußberufung den Räumungsanspruch weiterverfolgt haben und nach dem Auszug der Beklagten auf einen Feststellungsantrag übergegangen sind, haben die Ansicht vertreten, für das Mieterhöhungsverlangen sei nicht der Beginn des Mietverhältnisses, sondern der Vertragsschluß maßgebend, weswegen sie die Zustimmung zur Mieterhöhung ab 01.06.1985 verlangen könnten.

Die Klägerinnen haben zudem...

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