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LG Traunstein Beschluss vom 20.09.2012 - 1 Ks 201 Js. 3874/11

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Leitsatz (amtlich)

Für den Anfall und die Anerkennung der Terminsgebühr gem. Nr. 4102, 4103 VV RVG kommt es maßgeblich darauf an, ob in dem Termin, an welchem der Verteidiger teilgenommen hat, "verhandelt" worden ist. Dies ist dann nicht der Fall sein, wenn lediglich eine Aushändigung und Bekanntgabe, also die Verkündung eines schon bestehenden Haftbefehls gemäß § 114 a StPO stattfindet.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 11.07.2012; Aktenzeichen 1 Ks 201 Js 3874/11)

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Peter Dürr, vom 18.07.2012 wird der Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein, Aktenzeichen 1 Ks 201 Js 387411, vorn 11.07.2012 teilweise aufgehoben insoweit, als dort die Terminsgebühr gemäß Nummern 4102, 4103 W-RVG in Höhe von 137,- Euro netto + 19 % Mehrwertsteuer als unberechtigt aus dem Kostenerstattungsantrag vorn 03.07.2012 gestrichen und nicht zugebilligt worden war. Die Ge- bühr nebst MwSt wird zuerkannt.

 

Gründe

Mit Antrag vom 03.07.2012 machte der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dürr, Gebühren und Aus- lagen In Höhe von insgesamt 3.200,45 Euro (brutto) geltend, unter anderen einen Betrag von 137,- Euro (netto) + 19 /43 Mehrwertsteuer als Ternninsgebühr für die Teilnahme an richterlicher Vernehmung (vom 13.02,2011) eines Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befand.

Ferner wurden für die Hauptverhandlungstermine vom 08.1 16., und 18. August 2011 jeweils Terminzusatzgebühren (Nr. 4116 VV-RVG) geltend gemacht, die bei der Überprüfung durch den Kostenbeamten als unberechtigt gestrichen wurden.

Im Festsetzungsbeschluss vom 11.07.2012 wurde daher eine Summe von 2.639,96 Euro (brutto) als aus der Staatskasse zu erstattender Betrag zugunsten des Pflichtverteidigers Peter Dürr festgesetzt.

Dieser Beschluss wurde dem Vert...

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