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LG Köln Urteil vom 10.01.2001 - 10 S 249/00

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 19.07.2000; Aktenzeichen 210 C 162/00)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.7.2000 – 210 C 162/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.877,57 DM nebst 4 % aus 3.560,51 DM ab 7.10.1999 und aus weiteren 1.327,06 DM ab 15.5.2000, abzüglich am 27.3.2000 gezahlter 2.500,– DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 %.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin den Beklagten zur Überprüfung der Abrechnungspositionen auf die Einsicht in die Belege verwiesen hat und nicht der Bitte entsprochen hat, Belegkopien zu übersenden.

Die Frage der Belegeinsicht ist, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, keine Fälligkeitsvoraussetzung. Fällig ist die Abrechnungsforderung vielmehr mit der ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Abrechnung.

Die Belegeinsicht ist vielmehr für die prozessuale Darlegungslast bedeutsam (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 372). Hegt der Mieter Bedenken gegen die Berechtigung der Ansätze, muss er zunächst auf Belegeinsicht dringen. Nur wenn ihm die Belegeinsicht verweigert wird, oder wenn die Belege zu der Beanstandung aussagelos sind, genügt ein pauschales Bestreiten der Position durch den Mieter. Ansonsten ist substanziiertes Bestreiten des Mieters geboten. Auf berechtigtes Bestreiten hat der Vermieter durch substanziierten Vortrag zu reagieren.

2.

Kommt es auf die Beurteilung in der Sache an, vermag sich...

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