Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Hamburg Urteil vom 18.02.2009 - 318 S 99/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 539 C 14/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgericht Hamburg-Blankenese vom 04.06.2008 (Geschäfts-Nr.: 539 C 14/08) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (I. und II. Instanz) hat der ehemaliger WEG-Verwalter Verwalter J. zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht eine Wohngeldnachzahlung in Höhe von EUR 385,14 aus der Jahreseinzelabrechnung 2006 gegen die Beklagten geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.

Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts und tragen vor, dass der Verwalter Verwalter J. seit dem 01.01.2006 nicht mehr WEG-Verwalter gewesen und daher auch nicht zur Einberufung der Eigentümerversammlung vom 05.05.2007 berechtigt gewesen sei. Der Verwalter sei zudem bereits in der ersten Teilungserklärung für 5 Jahre zum Verwalter bestellt gewesen. Die Verlängerung dieser Verwalterbestellung in der zweiten Teilungserklärung vom 14.09.2004 habe gegen § 26 Abs. 2 WEG verstoßen, da die Bestellung früher als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit erfolgt sei. Zudem verstoße der Bestellungszeitraum von insgesamt 9 Jahren gegen § 26 Abs. 1 WEG. Im Übrigen sei die Verwalterbestellung nicht dem aufteilenden Eigentümer, sondern der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten. Auf der Eigentümerversammlung vom 05.05.2007 sei nur über die Beendigung der Verwaltertätigkeit des Verwalters beschlossen worden. Darin liege keine „faktische” Verwalterbestellung bis 31.12.2008.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, 539 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    1
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • Gefahrdrohende Anlagen und Gebäude im Nachbarrecht / 2.3.2 Anspruchsinhalt bei geplanten Anlagen
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555f Vereinbarungen über Erha ... / 1 Allgemeines
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


BayObLG 2Z BR 247/03
BayObLG 2Z BR 247/03

  Leitsatz (amtlich) 1. Ein Eigentümerbeschluss ist aus sich heraus, objektiv und normativ auszulegen; maßgebend ist die nächstliegende Bedeutung. Die Auslegung kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung des Tatsachengerichts ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren