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LG Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2022 - 2-13 S 131/20

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Leitsatz (amtlich)

In einer in der Teilungserklärung als Wohnung ausgewiesenen Einheit stört die Nutzung als Allgemeinarztpraxis regelmäßig mehr, als die typische Wohnnutzung.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist verwirkt, wenn er über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wird, selbst wenn den Eigentümern erst später bekannt wird, dass in der Allgemeinarztpraxis auch eine Methadonabgabe erfolgt.

Wird durch Patienten das Gemeinschaftseigentum beschädigt, haftet hierfür der Eigentümer neben dem Mieter, der die Arztpraxis betreibt.

 

Verfahrensgang

AG Rüsselsheim (Urteil vom 05.11.2020; Aktenzeichen 3 C 2178/19 (33))

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselheim vom 5.11.2020 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagten verurteilt worden sind, in der Wohnung … eine Arztpraxis zu betreiben und für jede Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 53.118 EUR

 

Tatbestand

I.

Die klagende WEG nimmt mit der Klage eines ihrer Mitglieder auf Unterlassung des Betriebs einer Arztpraxis in Anspruch, zudem wird der Anspruch gegen die Mieterin, welche die Praxis betreibt, geltend gemacht.

Die Teilungserklärung stammt a...

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