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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.03.2025 - 2-13 T 7/25

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Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, mit welchem ein Beschluss ausgesetzt wird, der eine Auftragserteilung zum Gegenstand hat, ist mit mindestens 50 % des Wertes der Hauptsache festzusetzen, da im Regelfall mit der Aussetzung das Angebot hinfällig wird.

Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 06.01.2025; Aktenzeichen 34 C 1/25)

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des AG Hanau vom 06.01.2025 wird der Streitwert auf 11.107 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Verfügungskläger begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem eine Auftragserteilung für eine Balkonsanierung beschlossen wurde. Die Kosten der Sanierung werden im Beschluss mit 22.214,33 EUR angegeben.

Das Amtsgericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, da durch die Durchführung des Beschlusses vollendete Tatsachen geschaffen würden, zudem sei die Rechtswidrigkeit offenkundig, da es an Vergleichsangeboten fehle. Den Streitwert hat das Amtsgericht mit 1.000 EUR bemessen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde, die sich gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts richtet, ist nach § 68 GKG, § 32 RVG statthaft und zulässig.

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.

Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 49 GKG. Maßgeblich ist vorliegend das Gesamtinteresse, denn der 7,5 fache klägerische Anteil von 134.685/1.000 übersteigt dieses.

Das maßgebliche Gesamtinteresse ist nicht – wie vom AG angenommen – nur mit einem geringen Bruchteil des Wertes der Balkonsanierung anzusetzen. Die vom Kläger gewünschte und vom Amtsgericht gewährte Aussetzung der Vollziehung...

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