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LG Düsseldorf Urteil vom 02.07.2014 - 25 S 7/14

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Verfahrensgang

AG Krefeld (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen 14 C 58/13)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Dezember 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld – 14 C 58/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 7.114,10 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D, deren Verwalterin die Beigeladene ist.

In der Eigentümerversammlung vom 29. April 2013 (Protokoll Bl. 3ff. GA) sind unter TOP 2 die Abrechnung 2012 und unter TOP 7 der Wirtschaftsplan 2013 beschlossen worden.

Nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5 und 6 haben die Kläger zuletzt erstinstanzlich beantragt,

die Beschlüsse zu TOP 2 und 7 der Eigentümerversammlung vom 29. April 2013 für ungültig zu erklären.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Amtsrichterin hat durch das angegriffene Urteil vom 11. Dezember 2013 die Klage abgewiesen. Die Amtsrichterin hat ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch ggf. unberechtigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen seien. Eine unzutreffende Verteilung in den Einzelabrechnungen sei ebenfalls nicht erfolgt, da der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel angewandt worden sei und Ersatzansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die auf der Eigentümerversammlung vom 29. April 2013 unter den Tagesordnungspunkten 2...

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