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LG Bremen Beschluss vom 14.07.2022 - 4 S 93/22

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Verfahrensgang

AG Bremen (Urteil vom 31.03.2022; Aktenzeichen 29 C 6/22)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 19.04.2022 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31.03.2022 (Az.: 29 C 6/22) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen.

 

Tatbestand

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer folgt im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

 

Entscheidungsgründe

II.

Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Einladung zu der Eigentümerversammlung am 06.12.2021 im Ergebnis als Ausladung zu werten und der Beschluss der Eigentümerversammlung deshalb für ungültig zu erklären sei.

Die Einladung mache deutlich, dass ein Eigentümer, welcher persönlich an der Versammlung teilnehmen möchte, eine Gefahrensituation in Kauf nehmen müsse. Diese Gefahrensituation werde durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass keinerlei pandemiebedingte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, verstärkt. Es sei deshalb die logische Konsequenz, dass ein Eigentümer von der Teilnahme an der Versammlung Abstand nehme.

Weiter macht der Kläger geltend, dass der gefasste Beschluss zur Umverteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Briefkästen und Kellertüren auf den jeweiligen Eigentümer im vorliegenden Fall unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.

Das ...

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