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LG Bonn Beschluss vom 28.02.2008 - 10 O 359/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Klage des (späteren) Insovenzschuldners vor Eröffnung des Insovenzverfahrens zurückgenommen, tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung gem. § 270 ZPO nicht mehr ein, weil der Rechtsstreit nicht mehr anhängig ist, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

2. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners besteht gem. § 87 ZPO fort und erlöscht nicht gem. § 117 InsO, weil keine Unterbrechung gem. § 240 ZPO mehr entstehen kann (Abweichung von Brand. OLG, MDR 2001,471 = NJW – RR 2002, 265)

 

Normenkette

ZPO §§ 87, 240, 269; InsO § 117

 

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2. Der Streitwert wird auf 6 000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Da mit der Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin entfallen ist, ist der Rechtsstreit nicht (mehr) gem. § 240 ZPO unterbrochen worden.

Denn die Unterbrechung gem. § 240 ZPO setzt voraus, dass zum Unterbrechungszeitpunkt der Rechtsstreit noch anhängig war (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. § 240 Rz. 4).

Die Prozessvollmacht der Klägervertreter ist auch nicht gem. § 117 Abs. 1 InsO erloschen, sondern besteht gem. § 87 Abs. 1 ZPO jedenfalls gegenüber dem Gericht fort, solange sich hier kein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt hat. Dem steht die Entscheidung des Brandenburg. OLG vom 29.09.2000 – 7 W 47/00 – (MDR 2001, 471 f. = NJW-RR 2002, 265 f., juris-Rz. 9) nicht entgegen. Denn dort wird die Unanwendbarkeit des § 87 Abs. 1 ZPO und der Vorrang des § 117 Abs. 1 InsO darauf gestützt, dass es des Schutzes des § 87 Abs. 1 ZPO wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ...

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