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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 29.09.2000 - 7 W 47/00

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Verfahrensgang

LG Neuruppin (Beschluss vom 15.02.2000; Aktenzeichen 6 O 163/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 15. Februar 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 6.169,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Februar 1999 ist die Klage abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, nachdem am 21. Mai 1999 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Auf Grund des Antrages der Beklagten vom 7. April 1999 hat das Landgericht Neuruppin zunächst mit Beschluss vom 8. November 1999 die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz antragsgemäß in Höhe von 6.169,00 DM gegen die Klägerin festgesetzt. Auf Grund der gegen diesen Beschluss gerichteten „Erinnerung/Durchgriffserinnerung” der Klägerin vom 25. November 1999 hat das Landgericht im Wege der Abhilfe mit Beschluss vom 15. Februar 2000 den Beschluss vom 8. November 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei aufzuheben gewesen, da mit Beschluss vom 21. Mai 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden sei.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 16. Februar 2000 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte, vertreten durch ihren mit der Durchführung des Rechtsstreits in I. Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten, mit ihrer am 21. Februar 2000 beim Landgericht Neuruppin eingegangenen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, die Unterbrechung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren...

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