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LG Bielefeld Beschluss vom 29.05.2002 - Qs 144/02 IX

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdacht der Einkommenssteuerhinterziehung 1993–1998. Vermögenssteuerhinterziehung 1995–1996. Solidaritätszuschlaghinterziehung 1995–1998

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Beschluss vom 07.02.2000; Aktenzeichen 9 Gs 451/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.12.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1660/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten wird kostenpflichtig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hat gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung in der Zeit von 1993 bis 1998, der Vermögenssteuerhinterziehung in der Zeit von 1995 bis 1996 und der Hinterziehung des Solidaritätszuschlages in der Zeit von 1995 bis 1998 ermittelt.

Auf Antrag der Ermittlungsbehörden erließ das Amtsgericht Bielefeld am 7. Februar 2000 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der Beschluss wurde vollzogen. Nachdem der Beschuldigte in der abschließenden Vernehmung vom 29.8.2001 den Tatvorwurf eingeräumt und den Schaden wiedergutgemacht hatte, ist das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO gegen – sodann auch vom Beschuldigten sofort gezahlter – Geldauflage in Höhe von 30.000,– DM am 10.01.2002 eingestellt worden.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wendet der Beschuldigte sich nunmehr mit der am 28.1.2002 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 24.1.2002 gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 7. Februar 2000.

Der Beschuldigte beantragt,

den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 7. Februar 2000 aufzuheben.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld rügt mit Rücksicht auf das Geständnis des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und die Einstellung nach § 153 a StPO ein fehlendes ...

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