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LG Berlin Beschluss vom 27.09.2005 - 86 T 328/05

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 05.08.2005)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 31.01.2006; Aktenzeichen 1 W 450/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Beschwerdewert von 62.900,-- € zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 hat der amtlich bestellte Vertreter des Notars … in Berlin unter Vorlage der UR-Nr. … vom 25. Mai 2005 des Notars … in erster auszugsweiser Ausfertigung namens aller Antragsberechtigten beantragt, die Auflassungsvormerkung für den Beteiligten zu 1. einzutragen.

In der Urkunde vom 25. Mai 2005 bewilligt eine Vertreterin für den Beteiligten zu 2., dieser als Insolvenzverwalter über das Vermögen des eingetragenen Eigentümers unter § 8 die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 1. in das im Beschlusseingang näher bezeichnete Wohnungsgrundbuch. Weiter heißt es in der vorbezeichneten Urkunde, dass ein Kaufvertrag über eine vermietete Eigentumswohnung geschlossen werde. Unter § 12 Nr. 3 heißt es, der Kaufvertrag werde unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass er unwirksam werde, wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausübe.

Mit Beschluss vom 05. August 2005 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, weil die Bewilligung der Vormerkung unter einer Bedingung stehe.

Mit Schreiben vom 11. August 2005 hat der Notar … gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Beschwerdeführer sind die Beteiligten. Legt der Notar gem. § 15 GBO Beschwerde ein, ohne einen Beschwerdeführer zu nennen, so sind als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 15 Rdnr. 20). Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 S. ...

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