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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.11.2005 - 3 Sa 433/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Übertragung. Folgejahr. Verlangen. Dringende betriebliche Gründe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das folgende Urlaubsjahr vollzieht sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes, ohne dass eine gesonderte Übertragungserklärung oder Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich ist (Anschluss an BAG, Urteil v. 29.07.2003 – 9 AZR 270/02).

2. Etwas anderes gilt nur bei der Übertragung von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG gem. § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG. In einem solchen Fall hängt die Verlängerung der Anspruchsdauer vom Verlangen des Arbeitnehmers, also einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, ab.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 3 Ca 481 b/05)

 

Tenor

1) Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 01.06.2005 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.523,09 EUR brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2005 auf 1.200,00 EUR und auf weitere 323,05 EUR seit dem 21.06.2005 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich sämtlicher Kosten erster Instanz trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung und in diesem Zusammenhang darüber, ob Urlaubsansprüche aus 2003 in das Jahr 2004 übertragen wurden.

Die Klägerin war vom 02.06.2003 bis zum 30.06.2004 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.000,00 EUR beschäftigt. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages waren 30 Arbeitstage Urlaub pro Jahr und für das Jahr 2003 ausdrücklich 18 Arbeitstage als Urlaub vereinbart (Bl. 10 d. A.).

Die Klägerin erhielt im Jahre 2003 nur 2,5 Tage Urlaub...

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