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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 17.01.2019 - 2 Sa 354/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbarkeit einer tariflichen Sonderzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine einmal jährlich zu gewährende tarifliche Sonderzahlung, die sowohl die Gegenleistung für geleistete Dienste bildet als auch Betriebstreue honoriert und eine Stichtagsklausel enthält, ist im Fall der Lohnpfändung bei Ermittlung des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommens in dem Monat (im vollen Umfang) zu berücksichtigen, in dem sie zur Auszahlung gelangt.

 

Normenkette

ZPO § 850c

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 21.09.2016; Aktenzeichen 11 Ca 218/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21.09.2016 - 11 Ca 218/16 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 599,62 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt 70%, der Kläger trägt 30% der Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche; insbesondere darüber, ob die Beklagte den der Pfändung unterliegenden Anteil der dem Kläger für den Monat November 2015 zustehenden Arbeitsvergütung korrekt berechnet hat.

Der Kläger ist seit 11.03.1991 bei der Beklagten als Straßenbahnfahrer tätig. Er ist seiner Ehefrau sowie zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.

Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet u.a. der Spartentarifvertrag Nahverkehr Sachsen-Anhalt (TV-N LSA) Anwendung, der in § 17 die Gewährung einer Jahressonderzahlung (JSZ) unter Verweis auf den TV Zuwendung Ang-O/Arb-O vorsieht. Bei der Beklagten liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bank betreffend die A...

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Zivilprozessordnung / § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
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  (1)[2] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als   1. 1 178,59 Euro monatlich,[3]   2. 271,24 Euro wöchentlich[4] oder   3. 54,25 Euro täglich[5] ...

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