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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 07.12.1999 - 11 (10a) Sa 14/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen 9 Ca 3434/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.07.2001; Aktenzeichen 2 AZR 88/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.1998 – 9 Ca 3434/98 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das bis zum 16.06.1999 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 28.07.1998, zugegangen am 30.07.1998 nicht beendet wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin wurde am 17.06.1998 von der Beklagten in deren … als Altenpflegerin befristet bis zum 16.06.1999 eingestellt. Sie erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe KR IV/07 BAT-O in Höhe von monatlich … DM. Am 23.06.1998 unterzeichneten die Parteien ein Arbeitsvertragsformular, dem unter anderem der folgende Inhalt zukommt:

§ 1

Frau … wird ab 17.06.1998 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich auf bestimmte Zeit eingestellt, und zwar als Angestellte für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: gemäß Beschäftigungsförderungsgesetz § 1 bis 16.06.1999.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2 y BAT.(2)7)) Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Die Probezeit nach § 5 BAT/BAT-O beträgt(2)3)) sechs Monat...

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