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LAG Saarland Urteil vom 15.06.2005 - 2 Sa 166/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweis einer Dienstordnung nach § 144 SGB VII auf Entlassungstatbestände des BBG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den in Dienstordnungen der Berufsgenossenschaften bezeichneten Entlassungstatbestände handelt es sich um einen abschließenden Katalog.

2. Ohne ausdrückliche Erwähnung der Vorschrift kann eine Dienstordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Entlassung des Angestellten nach § 28 Nr. 3 BBG möglich ist.

 

Normenkette

BBG § 28; SGB VII § 144

 

Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 65 Ca 162/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am6. Oktober 2004 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (65 Ca 162/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die mit dem Schreiben der Beklagten vom 31. März 2004 mit Wirkung zum 31. Mai 2004 erklärte Entlassung des Klägers aus dem Dienstordnungsverhältnis unwirksam ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Dienstordnungsangestellten (Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung) weiter zu beschäftigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. September 1995 bei der beklagten Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter beschäftigt. Grundlage seiner Beschäftigung ist der Dienstvertrag vom 11. September 1995 (Blatt 7 bis 8 der Akten). Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter im Sinne der §§ 144 ff des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches. Mit einem vom 14. März 1997 datierenden Nachtrag zu dem Dienstvertrag wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen.

In § 3 Absatz 1 der seit dem 1. September 2002 gültigen Dienstordnung der Beklagten (Blatt 43 bis 50 der Akten) heißt es:

„§ 3

...

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