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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.04.2004 - 5 Sa 2048/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Bezugnahmeklausel. Gleichstellungsabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

Enthält eine Bezugnahmeklausel keine Bedingung oder Differenzierung nach der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und/oder der des Arbeitgebers, ist es für die vereinbarte Anwendung des jeweiligen Tarifvertrages unerheblich, inwieweit Tarifgebundenheit gegeben ist oder nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 6 Ca 1179/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen 4 AZR 292/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 14.10.2003 – 6 Ca 1179/03 – wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die einschlägigen Bestimmungen der §§ 2 ff. des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 (vom 31.01.2003) zum BAT für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) Anwendung finden.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 2.400,00 festgesetzt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 21.12.1989 in dem (damaligen) Kreiskrankenhaus A-Stadt beschäftigt gewesen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Landkreis X. vom 22.02.1990 (Bl. 6 d.A.) heißt es u.a. in § 2:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”

Nach näherer Maßgabe der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 (Bl. 13 ff. d.A.) kaufte die Beklagte von dem Landkreis X. die Kreiskrankenhäuser X. und A-Stadt. Dem K...

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